KBGG · Kinderbetreuungsgeldgesetz
§ 15 KBGGErklärung
Abschnitt 3 Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld
Der zuständige Krankenversicherungsträger hat den Partner des Elternteiles (§§ 12, 13) von der Gewährung der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld an einen Elternteil samt Hinweis auf die Freigrenze (§ 12, § 13 Abs. 3) und Hinweis auf die mögliche Rückforderung im Falle der Überschreitung der Freigrenze (§ 31 Abs. 3) zu verständigen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2010-01-01