Apothekerkammergesetz 2001 · Apothekerkammergesetz 2001
§ 81 Apothekerkammergesetz 2001Strafbestimmungen
8. Abschnitt
(1) Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß § 21 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.
(2) Auch der Versuch ist strafbar.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2025-09-01