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Übereinkommen über die Sicherheit der Be · Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle

§ 26 Übereinkommen über die Sicherheit der Be

Stillegung

Van krachtOfficiële tekst

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um die Sicherheit der Stillegung einer kerntechnischen Anlage zu gewährleisten. Diese Maßnahmen haben sicherzustellen,

i) daß qualifiziertes Personal und ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen;

ii)

daß die Bestimmungen des Artikels 24 über den Strahlenschutz während des Betriebs, über Ableitungen sowie über ungeplante und unkontrollierte Freisetzungen zur Anwendung kommen;

iii)

daß die Bestimmungen des Artikels 25 über die Notfallvorsorge zur Anwendung kommen;

iv)

daß Aufzeichnungen über Informationen, die für eine Stillegung wichtig sind, aufbewahrt werden.