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Übereinkommen über die Sicherheit der Be · Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle

§ 31 Übereinkommen über die Sicherheit der Be

Außerordentliche Tagungen

Van krachtOfficiële tekst

Eine außerordentliche Tagung der Vertragsparteien

i) findet statt, wenn dies von der Mehrheit der auf einer Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien vereinbart wird, oder

ii)

findet auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt statt, zu dem dieses Ersuchen den Vertragsparteien übermittelt wurde und bei dem in Artikel 37 bezeichneten Sekretariat die Notifikation eingelangt ist, daß das Ersuchen von der Mehrheit der Vertragsparteien unterstützt wird.