§ 36 WG 2001Verbot parteipolitischer Betätigung
5. Abschnitt Besondere Bestimmungen über den Miliz- und Reservestand
§ 43 über staatsbürgerliche Rechte gilt
1. bei der Erteilung und Ausführung von Anordnungen nach § 32 Abs. 1,
2. in Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit,
3. bei einer Tätigkeit im Milizstand nach § 32 Abs. 2 und 4 bis 6,
4. bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen und
5. bei der Benützung von Heeresgut im Milizstand.