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WG 2001 · Wehrgesetz 2001

§ 36 WG 2001Verbot parteipolitischer Betätigung

5. Abschnitt Besondere Bestimmungen über den Miliz- und Reservestand

Van krachtOfficiële tekst

§ 43 über staatsbürgerliche Rechte gilt

1. bei der Erteilung und Ausführung von Anordnungen nach § 32 Abs. 1,

2. in Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit,

3. bei einer Tätigkeit im Milizstand nach § 32 Abs. 2 und 4 bis 6,

4. bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen und

5. bei der Benützung von Heeresgut im Milizstand.