Gehaltskassengesetz 2002 · Gehaltskassengesetz 2002
§ 62 Gehaltskassengesetz 2002Berichtswesen
2. Abschnitt Geschäftsführung
(1) Die Gehaltskasse hat für jedes abgelaufene Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluss aufzustellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz bestehen muss. Außerdem sind ein Geschäftsbericht und statistische Nachweisungen zu verfassen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.