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InfoSiG · Informationssicherheitsgesetz

§ 10 InfoSiGVerwaltungsübertretung

1. Abschnitt

Van krachtOfficiële tekst

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung,

1. wer die Verschwiegenheitspflicht nach § 4 Z 1 verletzt oder

2. wer entgegen § 4 Z 2 Schutzstandards nicht einhält, wenn dadurch ein Unbefugter Kenntnis von klassifizierten Informationen erlangt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 3 000 Euro zu bestrafen.