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InfoSiG · Informationssicherheitsgesetz

§ 5 InfoSiGAmtshilfe

1. Abschnitt

Van krachtOfficiële tekst

Im Rahmen der Leistung von Amtshilfe dürfen klassifizierte Informationen nur weitergegeben werden, wenn das ersuchende Organ dies ausdrücklich begehrt und den erforderlichen Schutzstandard zu gewährleisten vermag. Im Begehren ist anzugeben, bis zu welcher Klassifizierungsstufe für einen ausreichenden Schutzstandard vorgesorgt ist.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2003-12-31