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SanG · Sanitätergesetz

§ 19 SanGQualifikationsnachweis – außerhalb des EWR

4. Abschnitt Berufs- und Tätigkeitsberechtigung

Van krachtOfficiële tekst

Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Sanitäter, die nicht unter § 18 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis für den Beruf bzw. die Tätigkeiten als Sanitäter, wenn

1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 20 (Nostrifikation) festgestellt wurde und

2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2007-10-20