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SanG · Sanitätergesetz

§ 34 SanGVerkürzte Ausbildungen

2. Abschnitt Ausbildung zum Rettungssanitäter

Van krachtOfficiële tekst

(1) Personen, die

1. ein Studium der Medizin,

2. eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder

3. eine Ausbildung in der Pflegehilfe

erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung zum Rettungssanitäter zu absolvieren.

(2) Eine verkürzte Ausbildung gemäß Abs. 1 beinhaltet insbesondere die in § 33 Abs. 1 angeführten Fächer unter Berücksichtigung der in der vorangegangenen Ausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere über Dauer und Inhalte der verkürzten Ausbildungen festzulegen.