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SanG · Sanitätergesetz

§ 5 SanGDokumentationspflicht

2. Abschnitt Pflichten des Sanitäters

Van krachtOfficiële tekst

(1) Sanitäter haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit die von ihnen gesetzten sanitätsdienstlichen Maßnahmen zu dokumentieren.

(2) Den betroffenen Patienten oder betreuten Personen sowie deren gesetzlichen Vertretern sind auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz Kopien auszufolgen.

(3) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind durch die Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2019-10-30