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SanG · Sanitätergesetz

§ 61 SanGAusbildung zum Sanitätsgehilfen

4. Hauptstück Übergangsbestimmungen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Ausbildungen zum Sanitätsgehilfen, die

1. auf Grund des § 45 Abs. 5 MTF-SHD-G bewilligt wurden und

2. bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind,

sind nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G fortzusetzen und abzuschließen.

(2) Für Absolventen dieser Ausbildungen sind die §§ 54 und 55 anzuwenden.