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Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrop · Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Schweiz)

§ 14 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrop

Fernmeldeverbindungen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten treffen gemeinsam die erforderlichen Vorkehrungen, damit Fernmelde- und insbesondere Funkverbindungen zwischen den in Artikel 3 genannten Behörden, zwischen diesen Behörden und den von ihnen entsandten Hilfsmannschaften, zwischen den Hilfsmannschaften untereinander und zwischen den entsandten Hilfsmannschaften und der jeweiligen Einsatzleitung ermöglicht werden.

(2) Diese Behörden sind:

–

auf der Seite der Republik Österreich:

der Bundesminister für Inneres;

–

auf der Seite der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

das Bundesamt für Kommunikation des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation.