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Grenzüberschreitende Beförderung von Güt · Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Ungarn)

§ 10 Grenzüberschreitende Beförderung von GütKabotageverbot

Artikel 10

Van krachtOfficiële tekst

Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot. Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr kann vereinbart werden, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.