Grenzüberschreitende Beförderung von Güt · Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Ungarn)
§ 10 Grenzüberschreitende Beförderung von GütKabotageverbot
Artikel 10
Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot. Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr kann vereinbart werden, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.