§ 9 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den
Artikel 9
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit im Bereich des Verlagswesens, des Rundfunks und des Fernsehens, insbesondere durch den Austausch von kulturellen Programmen und von deren Autoren sowie im Bereich der neuen Technologien.