Personen- und Güterbeförderung auf der S · Personen- und Güterbeförderung auf der Straße (Marokko)
§ 10 Personen- und Güterbeförderung auf der SArtikel 10
KAPITEL IV KAPITEL römisch vier GEMEINSAMEN BESTIMMUNGEN
Überschreiten das Gewicht oder die Abmessungen des Fahrzeuges oder der Ladung die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zugelassenen Werte, so müssen diese Fahrzeuge mit einer von der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei ausgestellten Sondergenehmigung versehen sein. In dieser Genehmigung können die Bedingungen für die Durchführung der Beförderung mit dem betreffenden Fahrzeug präzisiert werden.