Personen- und Güterbeförderung auf der S · Personen- und Güterbeförderung auf der Straße (Marokko)
§ 14 Personen- und Güterbeförderung auf der SArtikel 14
KAPITEL IV KAPITEL römisch vier GEMEINSAMEN BESTIMMUNGEN
Der Unternehmer einer der Vertragsparteien entrichtet für die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchgeführten Beförderungen die in diesem Hoheitsgebiet erhobenen Steuern und Abgaben.