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UG · Universitätsgesetz 2002

§ 76a UGSondervorschrift für die Durchführung von Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation

4a. Abschnitt Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen, Lehrveranstaltungen und Prüfungen

Van krachtOfficiële tekst

Ist für Lehrveranstaltungen und Prüfungen ab dem Wintersemester 2021/22 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 80).

Bei Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zu gewährleisten, wobei zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen zu Prüfungen folgende Mindesterfordernisse einzuhalten sind:

1. Bekanntgabe der Standards vor dem Beginn des Semesters, die die technischen Geräte der Studierenden erfüllen müssen, um an diesen Prüfungen teilnehmen zu können.

2. Zur Gewährleistung der eigenständigen Erbringung der Prüfungsleistung durch die Studierende oder den Studierenden sind technische oder organisatorische Maßnahmen vorzusehen.

3. Bei technischen Problemen, die ohne Verschulden der oder des Studierenden auftreten, ist die Prüfung abzubrechen und nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.