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BLRG · Bundesluftreinhaltegesetz

§ 6 BLRGMitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse (§ 5) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(2) Ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem der Verdacht eines Verstoßes nach § 3 Abs. 1 zur Kenntnis gelangt, hat unverzüglich die zuständige Behörde davon in Kenntnis zu setzen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2012-09-01