SchäHöV · Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung
§ 2 SchäHöV
Gemäß dieser Verordnung sind „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln“ Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Stoffe) und ihrer Abbau- und Reaktionsprodukte, die sich auf oder in Lebensmitten pflanzlicher oder tierischer Herkunft befinden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2006-03-28