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Abkommen über Wirtschaftsbeziehungen, wi · Abkommen über Wirtschaftsbeziehungen, wirtschaftliche, industrielle und technologische Zusammenarbeit (Bangladesch)

§ 7 Abkommen über Wirtschaftsbeziehungen, wiArtikel 7

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Die Vertragsparteien fördern so weit wie möglich und im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die Berufsausbildung, insbesondere die Aus- und Weiterbildung von Facharbeitern und Angestellten, sowie die Ausbildung von Managern, vor allem in den Bereichen Außenwirtschaft, Betriebswirtschaft, Tourismus, Schutz geistigen Eigentums, Bank-, Finanz- und Versicherungswesen.