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Elektrotechnikzugangs-Verordnung · Elektrotechnikzugangs-Verordnung

§ 3 Elektrotechnikzugangs-Verordnung

Van krachtOfficiële tekst

Die fachliche Qualifikation zur eingeschränkten Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik umfassend die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen, beschränkt auf Nennspannungen bis einschließlich 42 Volt oder Leistungen bis einschließlich 100 Watt, ist durch die im Folgenden angeführten Belege als erfüllt anzusehen:

1. auf eine der im § 1 festgelegten Arten oder

2. a)

durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektrotechnik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und

b) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und

c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.