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Abkommen über die Förderung und den Schu · Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Armenien)

§ 24 Abkommen über die Förderung und den Schu

Vollstreckung

Van krachtOfficiële tekst

Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schiedsspruches umgesetzt wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertragsparteien, die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Partei zu entscheiden, vollstreckt werden.