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Personenbeförderung im nichtlinienmäßige · Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Estland)

§ 6 Personenbeförderung im nichtlinienmäßige

Kontrolldokument

Van krachtOfficiële tekst

(1) Zusätzlich zu der im Artikel 5 angeführten Genehmigung oder des im Artikel 7 Abs. 2 genannten Nachweises ist bei jeder Beförderung im Sinne des Artikels 1 ein Kontrolldokument mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.

(2) Das Kontrolldokument und der Nachweis im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 werden von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, oder von einer anderen hiezu ermächtigten Stelle ausgestellt.

(3) Form und Inhalt des Kontrolldokumentes und des Nachweises im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 werden von der Gemischten Kommission (Artikel 11) festgelegt.