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Soziale Sicherheit (Slowakei) · Soziale Sicherheit (Slowakei)

§ 13 Soziale Sicherheit (Slowakei)

Kostenerstattung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger, der die Sachleistungen gewährt hat, die nach Artikel 11 aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.

(2) Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, dass für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.