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Finanzielle und administrative Unterstüt · Finanzielle und administrative Unterstützung des Österreich-Konvents

§ 1 Finanzielle und administrative Unterstüt

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(1) Zur Unterstützung der Arbeiten des Österreich-Konvents wird bei der Parlamentsdirektion ein Büro eingerichtet, das unter der Leitung des Präsidenten des Konvents steht.

(2) Der Präsident des Nationalrates wird ermächtigt, für die Zurverfügungstellung von Büroräumlichkeiten und Tagungsräumen sowie für die erforderliche Infrastruktur für die Arbeiten des Konvents zu sorgen.