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Kohleabgabegesetz · Kohleabgabegesetz

§ 4 KohleabgabegesetzAbgabenschuldner

Van krachtOfficiële tekst

Ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden (vgl. § 8).

(1) Abgabenschuldner ist

1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 der Lieferer der Kohle,

2. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 derjenige, der die Kohle verbraucht.

(2) Wird die Kohle von einem ausländischen Lieferer direkt an einen inländischen Empfänger geliefert, dann haftet der inländische Empfänger für die Entrichtung der Kohleabgabe.