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Übereinkommen über die biologische Vielf · Übereinkommen über die biologische Vielfalt – Protokoll

§ 39 Übereinkommen über die biologische VielfRÜCKTRITT

Artikel 39

Van krachtOfficiële tekst

(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten.

(2) Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Notifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.