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SeilbG 2003 · Seilbahngesetz 2003

§ 46 SeilbG 2003Betriebsbewilligung

Abschnitt 4 Verfahren

Van krachtOfficiële tekst

Sofern es sich nicht um die Neuerrichtung einer Seilbahn handelt, kann mit der Baugenehmigung die Bewilligung zur Inbetriebnahme der antragsgegenständlichen Infrastruktur, von Teilsystemen oder von Sicherheitsbauteilen verbunden werden, wenn dagegen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs keine Bedenken bestehen.