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Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Be · Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen)

§ 6 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Be

Artikel 6

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Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 3 werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander insbesondere Informationen über Methoden und Wege der organisierten illegalen Migration und Informationen, die die Kontrolle der Echtheit von Reisedokumenten und Sichtvermerken ermöglichen, mitteilen sowie Musterexemplare von Reisedokumenten und Sichtvermerken austauschen.