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Abkommen betreffend polizeiliche Zusamme · Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Lettland)

§ 6 Abkommen betreffend polizeiliche Zusamme

Besondere Formen der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Suchtmittelkriminalität

Van krachtOfficiële tekst

Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 9 werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander insbesondere Informationen übermitteln über Orte und Methoden der illegalen Produktion und Lagerung von Suchtgiften, psychotropen Stoffen und Vorläuferstoffen, über eingesetzte Transportmittel und Bestimmungsorte. Sie werden einander Probemuster von neuen Suchtgiften, psychotropen Stoffen und Vorläuferstoffen zur Verfügung stellen.