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Abkommen über die Förderung und den Schu · Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Jemen)

§ 25 Abkommen über die Förderung und den Schu

Anwendung des Abkommens

Van krachtOfficiële tekst

(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.

(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren, die vor seinem In-Kraft-Treten eingeleitet wurden.