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Militärische Ausbildungszusammenarbeit d · Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz)

§ 7 Militärische Ausbildungszusammenarbeit d

Schutz von Personal, Material, Munition und Liegenschaften

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(1) Der allgemeine Schutz des Personals, des Materials und der Munition sowie der externe Schutz der zugewiesenen Liegenschaften obliegt dem Aufnahmestaat. Das Personal des Entsendestaates verfügt über keinerlei Polizeibefugnisse und darf ausserhalb der ihm zugewiesenen Liegenschaften keine bewaffneten Wachen stellen.

(2) Der interne Schutz dieser Liegenschaften sowie die sichere Aufbewahrung des Materials und der Munition obliegt jeder Partei. Das Personal des Entsendestaates arbeitet diesbezüglich mit den Behörden des Aufnahmestaates zusammen.