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SEG · SE-Gesetz

§ 44 SEGZeichnung

3. Abschnitt Monistisches System

Van krachtOfficiële tekst

Die Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren haben in der Weise zu zeichnen, dass sie zu der Firma der Gesellschaft oder zur Benennung des Verwaltungsrats oder der geschäftsführenden Direktoren ihre Namensunterschrift hinzufügen.