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Grenzüberschreitende Zusammenarbeit von · Grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften (Slowakei)

§ 2 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit von

Artikel 2

Van krachtOfficiële tekst

(1) Für die Zwecke dieses Abkommens sind unter Gebietskörperschaften zu verstehen:

in der Republik Österreich Bundesländer, Gemeinden und Gemeindeverbände,

in der Slowakischen Republik Gemeinden, Selbstverwaltungskreise, Organe der örtlichen Staatsverwaltung sowie Gemeindeverbände.

(2) Jede Vertragspartei kann ihre in Abs. 1 angeführten Gebietskörperschaften jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei ergänzen.