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StEG 2005 · Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005

§ 2 StEG 2005Ersatzanspruch

2. Abschnitt Ersatzpflicht des Bundes

Van krachtOfficiële tekst

(1) Ein Ersatzanspruch nach § 1 Abs. 1 steht nur einer Person zu, die

1. durch eine inländische Behörde oder eines ihrer Organe zum Zweck der Strafrechtspflege oder auf Grund der Entscheidung eines inländischen Strafgerichts gesetzwidrig festgenommen oder angehalten wurde (gesetzwidrige Haft);

2. wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung festgenommen oder in Haft gehalten wurde und in der Folge durch ein inländisches Strafgericht in Ansehung dieser Handlung freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt wurde (ungerechtfertigte Haft) oder

3. durch ein inländisches Strafgericht nach Wiederaufnahme oder Erneuerung des Verfahrens oder sonstiger Aufhebung eines früheren Urteils freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt oder neuerlich verurteilt wurde, sofern in diesem Fall eine mildere Strafe verhängt wurde oder eine vorbeugende Maßnahme entfiel oder durch eine weniger belastende Maßnahme ersetzt wurde (Wiederaufnahme).

(2) Das Organ, das der geschädigten Person den Schaden zufügte, haftet ihr nicht.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2011-01-01