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Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem · Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik (Ukraine)

§ 6 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem

Artikel 6

Van krachtOfficiële tekst

(1) Entsprechend diesem Abkommen findet zwischen den Vertragsparteien kein Zahlungsverkehr statt. Jede Vertragspartei übernimmt bei gemeinsamen Projekten gemäß Artikel 3, Ziffer 1 für die von ihr entsandten Personen die Reisekosten und für die von ihr empfangenen Personen die Aufenthaltskosten.

(2) Die entsendenden Organisationen der Vertragsparteien stellen sicher, dass die entsandten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Fachleute ausreichend krankenversichert sind und unterstützen bei Bedarf die Beschaffung einer angemessenen Unterkunft für die Vertreter der anderen Vertragspartei.