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TSch-ZirkV · Tierschutz-Zirkusverordnung

§ 6 TSch-ZirkVBetreuung

Van krachtOfficiële tekst

Die Betreuung der Tiere hat durch eine im Verhältnis zum Tierbestand ausreichend große Anzahl von geeigneten Betreuungspersonen zu erfolgen aus deren Werdegang oder Tätigkeit glaubhaft ist, dass sie die übliche erforderliche Versorgung der gehaltenen Tierarten sicherstellen und vornehmen können.