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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö · Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Mexiko)

§ 20 Doppelbesteuerung – Einkommen- und VermöANDERE EINKÜNFTE

RUHEGEHÄLTER

Van krachtOfficiële tekst

Artikel 20

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht und die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich genannt wurden, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht und die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich genannt wurden und aus dem anderen Vertragsstaat stammen, auch im anderen Vertragsstaat nach dem innerstaatlichen Recht dieses Staates besteuert werden.