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Übereinkommen über die Privilegien und I · Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs

§ 2 Übereinkommen über die Privilegien und I

Rechtsstellung und Rechtspersönlichkeit des Gerichtshofs

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Der Gerichtshof besitzt Völkerrechtspersönlichkeit und jene Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Verwirklichung seiner Ziele erforderlich ist. Er hat insbesondere die Fähigkeit Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern sowie an Gerichtsverfahren teilzunehmen.