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Vereinbarung über die Zusammenarbeit im · Vereinbarung über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl – Maglern

§ 9 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Artikel 9

Van krachtOfficiële tekst

Jede Vertragspartei ist befugt, sich unter Angabe der Beweggründe zu weigern, Informationen weiterzugeben oder zu kooperieren, falls dadurch die allgemeinen Interessen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung des eigenen Landes gefährdet werden könnte.