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Beschäftigung in Grenzzonen (Tschechisch · Beschäftigung in Grenzzonen (Tschechische R)

§ 3 Beschäftigung in Grenzzonen (Tschechisch

Artikel 3

Van krachtOfficiële tekst

Grenzgänger im Sinne dieses Abkommens sind Arbeitnehmer,

a) die Staatsangehörige der Tschechischen Republik oder der Republik Österreich sind,

b) ihren ständigen Wohnsitz seit mindestens einem Jahr in einer der in Artikel 1 genannten Grenzzone haben, in die sie täglich zurückkehren, und

c) eine Beschäftigung in einer Grenzzone des anderen Staates ausüben.