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Übereinkommen der Vereinten Nationen geg · Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

§ 37 Übereinkommen der Vereinten Nationen geg

Algerien:

Van krachtOfficiële tekst

Artikel 37

Verhältnis zu Protokollen

(1) Dieses Übereinkommen kann durch ein oder mehrere Protokolle ergänzt werden.

(2) Um Vertragspartei eines Protokolls zu werden, muss ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration auch Vertragspartei dieses Übereinkommens sein.

(3) Ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens ist durch ein Protokoll nur dann gebunden, wenn er nach dessen Bestimmungen Vertragspartei des Protokolls wird.

(4) Jedes Protokoll dieses Übereinkommens ist zusammen mit dem Übereinkommen unter Berücksichtigung des Zwecks des Protokolls auszulegen.