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Gemeinsame Unterbringung der Außenstelle · Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro

§ 5 Gemeinsame Unterbringung der Außenstelle

Artikel 5

Van krachtOfficiële tekst

1. Die Parteien sorgen gemeinsam für die Auswahl eines geeigneten Amtsgebäudes sowie für den Abschluss der zur Anmietung notwendigen privatrechtlichen Verträge.

2. Die Parteien bringen die Adresse der Außenstellen dem Außenministerium von Serbien und Montenegro gemeinsam zur Kenntnis.