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Abkommen über die Besteuerung von Zinser · Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

§ 13 Abkommen über die Besteuerung von ZinserZuständige Behörden

Artikel 13

Van krachtOfficiële tekst

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „zuständige Behörde“ wenn es sich um die Cayman Islands handelt, „the Financial Secretary“ und, wenn es sich um Österreich handelt, den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter.