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ZÄG · Zahnärztegesetz

§ 29 ZÄGWohnsitzzahnarzt/Wohnsitzzahnärztin

6. Abschnitt Berufsausübung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die ausschließlich solche wiederkehrenden zahnärztlichen Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte erfordern noch in einem Dienstverhältnis ausgeübt werden, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer unter Angabe des Wohnsitzes in Österreich zu melden.

(2) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Personen gemäß Abs. 1 als Wohnsitzzahnärzte/Wohnsitzzahnärztinnen in die Zahnärzteliste einzutragen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2008-04-10