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BB-V · Bohrlochbergbau-Verordnung

§ 3 BB-VPersönlicher Geltungsbereich

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Folgende Bestimmungen sind von jeder Person einzuhalten:

1. § 7 Abs. 1 (Betretungsverbot),

2. § 13 Abs. 1 (Verbote in explosionsgefährdeten Bereichen),

3. § 17 Abs. 1 (Verbote in brandgefährdeten Bereichen).

(2) Im Übrigen richten sich die Bestimmungen, soweit sie sich nicht ausdrücklich nur an den Bergbauberechtigten richten, sowohl an den Bergbauberechtigten als auch an den Fremdunternehmer im Sinn des § 1 Z 21 MinroG.

(3) Einem Bergbauberechtigten ist gleichgestellt, wer die in § 2 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausübt.