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Staatendokumentationsbeirat-Verordnung · Staatendokumentationsbeirat-Verordnung

§ 6 Staatendokumentationsbeirat-VerordnungProtokolle

Van krachtOfficiële tekst

(1) Über die Sitzungen des Beirats sind Resümeeprotokolle zu erstellen. Diese haben jedenfalls die Anwesenden, die Tagesordnung sowie die Anträge und Beschlüsse zu enthalten. Dies gilt sinngemäß auch für Beschlüsse im Umlaufweg.

(2) Die Protokolle samt Beilagen sind dem Bundesminister für Inneres sowie jedem Mitglied des Beirats binnen sechs Wochen zu übermitteln.