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GuK-SV · Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 29 GuK-SVSchriftliche Abschlussarbeit

4. Abschnitt Kommissionelle Abschlussprüfung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Jeder/Jede Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin einer Sonderausbildung hat eine schriftliche Abschlussarbeit zu einem ausbildungsspezifischen Thema zu verfassen. Gruppenarbeiten sind zulässig, sofern einzelne Teile der Gruppenarbeit einzelnen Personen zugeordnet werden können, die diese eigenständig erarbeitet haben.

(2) Das Thema der Abschlussarbeit darf vom/von der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin frei gewählt werden und ist vor Beginn der Arbeit von der Leitung der Sonderausbildung schriftlich zu genehmigen.

(3) Eine Lehrkraft hat die Abschlussarbeit zu betreuen und zu beurteilen.

(4) Die Abschlussarbeit ist spätestens drei Wochen vor der mündlichen Abschlussprüfung zur Beurteilung vorzulegen.