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LMSVG · Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

§ 40 LMSVGRevision

2. Abschnitt Durchführung der amtlichen Kontrolle

Van krachtOfficiële tekst

Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die auf der Grundlage von § 39 erlassen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz steht gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG das Recht zu, gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder Revision wegen Rechtswidrigkeit aufgrund einer Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2022-01-01